Beesafe.

STRAFPROZESS.

«Im Zweifel für den Angeklagten» (oder eben «In dubio pro reo») bedeutet natürlich nicht, dass eine Person nur dann verurteilt wird, wenn jegliche Zweifel an der Schuld ausbleiben. Theoretische Zweifel gibt es praktisch immer. Deshalb hat das Bundesgericht den verfassungsmässig geschützten Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass die Schuld mit «hinreichender Sicherheit» bewiesen sein muss. Eine absolute Gewissheit wird also nicht verlangt. Was für eine «hinreichende Sicherheit» genügt, hängt vom Einzelfall ab. Oft reicht es, wenn ein Beschuldigter von einer einzigen Person belastet wird, ohne jeglichen Sachbeweis wie Spuren, Aufnahmen oder Urkunden. Von einer solchen Belastung kann man sich nicht immer leicht befreien, schon gar nicht mit grundsätzlichen Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Belastungsperson. Erschwerend kommt hinzu, dass es das Gericht meistens ablehnt, der Glaubwürdigkeit einer Belastungsperson durch Einschätzungen Dritter auf den Grund zu gehen, geschweige denn durch ein regelrechtes Glaubhaftigkeitsgutachten über deren Aussagen. Es kommt leider häufig vor, dass sich das Gericht bei der Aussagewürdigung einer Belastungsperson mit dem Hinweis begnügt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb diese lügen solle. Gerade bei Beziehungs- oder Wirtschaftsdelikten, wo die Interessenlage leider auch andere Annahmen zulässt, dürfte dieses Vertrauen in die Aufrichtigkeit der Belastungsperson nicht immer gerechtfertigt sein. Dennoch wird eine hinreichende Sicherheit auch bei solchen Konstellationen häufig bejaht, ohne die Gründe für eine allfällige Falschbelastung so zu würdigen, wie es die Unschuldsvermutung eigentlich erwarten liesse.

Häufig braucht es nicht einmal konkrete Belastungen, um eine in die Fänge der Justiz geratene Person in Bedrängnis zu bringen. Dann spricht man von Indizien. Indizien sind selber keine Beweise. Mit ihnen soll aber auf die zu beweisenden Tatsachen geschlossen werden. Nicht selten aufgrund reiner Nebenschauplätze. Dann kann es auch mal genügen, dass man sich einzig aufgrund einer dubiosen Verdachtslage im Fokus der Strafverfolger befindet. Besonders drastisch wirkt sich das dann aus, wenn die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft beantragt. Zwar muss darüber zwingend das sogenannte Zwangsmassnahmengericht befinden, doch ist es beim Haftverfahren so, dass der oben erwähnte Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» gerade nicht gilt. Dieser kommt erst beim gerichtlichen Hauptverfahren, nach Anklageerhebung, zur Anwendung. Und bis dahin können Monate, wenn nicht Jahre verstreichen. Zudem neigen die Zwangsmassnahmengerichte dazu, die Schwelle des Tatverdachts bei Kapitalverbrechen tiefer anzusetzen. Also ausgerechnet bei Delikten mit der strengsten Strafandrohung und der erfahrungsgemäss längsten Untersuchungsdauer. Als Haftgrund wird dann meistens die Gefahr genannt, die beschuldigte Person könnte in Freiheit belassen auf Zeugen Einfluss nehmen oder gar Beweise vereiteln (sog. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr). Zumindest in dieser Phase wertet die Justiz also die ungestörte Abklärung des Sachverhalts höher als die Unschuldsvermutung, wodurch in Kauf genommen wird, dass sich auch unschuldige Personen während längerer Zeit in Untersuchungshaft befinden. Doch ein Unheil kommt selten allein: Mit jedem Tag Haft werden Fakten geschaffen, die immer schwerer zu kippen sind. Eine beschuldigte Person ist daher gut beraten, sich schon vor der ersten polizeilichen Befragung mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Dieses Recht des Anwalts der ersten Stunden ist seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ein garantiertes Verteidigungsrecht.

BEELEGAL verfügt über die erforderlichen Erfahrungen und Ressourcen für eine kompetente Rechtsvertretung in komplexen und anforderungsreichen Strafverfahren.

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