Beesafe.

GESCHÄFTSMIETE­GESETZ.

Mit dem Lockdown und den damit verbundenen wirtschaftlichen Herausforderungen haben sich zwangsläufig viele neue Rechtsfragen ergeben. Ein breites und facettenreiches Gebiet betrifft die Frage der Vertragsanpassung an veränderte Umstände. Im Zentrum steht dabei die Frage nach der Risikoverteilung der mit dem Lockdown verbundenen wirtschaftlichen Folgen auf die eine oder andere Partei.

Ein wichtiger Teilkomplex dieser Fragestellungen betrifft die Rechtslage im Rahmen von Mietverhältnissen. Hier kann sich je nach Sachlage eine Risikoallokation zu Lasten des Mieters, ausnahmsweise aber auch zu Lasten des Vermieters ergeben. Allgemein gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, d.h. Verträge müssen eingehalten werden. Kann ein Mieter das Mietobjekt infolge behördlicher Massnahmen oder aus anderen Gründen nicht mehr nutzen, bleibt er gleichwohl zur Bezahlung des Mietzinses verpflichtet. Nach bestimmten Lehrmeinungen kann dies anders aussehen, wenn ein Mietobjekt wie beispielsweise ein Restaurant oder eine Personalkantine nicht mehr zweckgebunden genutzt werden kann, weil der Staat die entsprechenden Institutionen schliesst.

Aufgrund zweier parlamentarischer Motionen hat der Bundesrat am 18. September 2020 die Botschaft über das Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) verabschiedet. Wie der Titel der Gesetzesvorlage besagt, gilt das Gesetz gegenständlich nur für Geschäftsmieten, und zwar für den Zeitraum während des Lockdowns, d.h. vom 17. März bis 21. Juni 2020. Gemäss der politisch umstrittenen Gesetzesvorlage haben Mieter während der Schliessung nur noch 40% der Miete zu bezahlen. Betroffen sind monatliche Nettomietzinse bis zu CHF 20‘000, wobei in der Bandbreite von Monatsmieten zwischen CHF 15‘000 und 20‘000 eine der beiden Parteien einseitig auf die Gesetzesanwendung verzichten kann.

Das Gesetz wird insbesondere von Vermieterseite hart kritisiert. Dabei werden sowohl rechtssystematische als auch wirtschaftliche Argumente ins Feld geführt. In rechtlicher Hinsicht beschreitet das Gesetz tatsächlich einen heiklen Pfad, indem das sonst eiserne Gesetz des Rückwirkungsverbotes durchbrochen und damit gemäss den Gegnern der Vorlage ein gefährliches Präjudiz geschaffen wird. Wirtschaftspolitisch wird kritisiert, dass das Gesetz ohne zu differenzieren alles über einen Leisten schlage und damit für Wettbewerbsverzerrungen sorge. Weiter wird bemängelt, dass die Gesetzesvorlage verschiedene Rechtsfragen offenlasse und damit Rechtsunsicherheiten bewirke.

Das Gesetz wird zurzeit im Parlament behandelt und aller Voraussicht nach als Folge des Zustandekommens eines Gesetzesreferendums vor das Volk kommen.

Als Präsident des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes verfügt Alt Nationalrat und BEELEGAL-Gründungspartner Rechtsanwalt Hans Egloff über eine ausgesprochene Mietrechtskompetenz. Er und ein spezialisiertes BEELEGAL Team sind imstande, Private und Unternehmungen in komplexen mietrechtlichen Fragestellungen kompetent zu beraten. Für Rechtsfragen und unverbindliche Erstkontakte stehen Ihnen insbesondere zur Verfügung:

RA Hans Egloff
RA Dr. Philipp Engel
RAin Jasmin Hotz
RA Dr. Stefan Fink
TV Interview mit Hans Egloff (ab 1:35)

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